Scholten Anästhesie
Scholten Anästhesie

Dr. med. Dirk Scholten

 

Am Alten Wasserwerk 16
47623 Kevelaer

 

Flurstraße 77 / Hof

40235 Düsseldorf

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Kooperationen

Narkosen zur Zahnbehandlung

Ab dem 12. Lebensjahr wird gesetzlich krankenversicherten Zahnarztpatienten eine Vollnarkose zur Zahnbehandlung meist nicht von ihren Krankenkassen erstattet.

Trotzdem müssen diese Patienten nicht auf eine angst-und schmerzfreie Zahnbehandlung in Vollnarkose verzichten.

Die Narkosekosten müssen von den Patienten selbst getragen werden, allerdings biete ich hier einen speziell auf diese Patientengruppe abgestimmten Tarif an.

Auch Ratenzahlungen können vereinbart werden.

Bitte sprechen Sie mich bei Bedarf hierauf an.

Hier finden Sie eine Stellungnahme meines Berufsverbandes zu diesem Thema.

Patienteninformation zu Anästhesieleistungen auf Wunsch des Patienten (Individuelle Gesundheitsleistungen)

 

 

Sehr geehrte Patientin,
sehr geehrter Patient,


alle ärztliche Leistungen, somit auch die Ihrer Narkoseärztin/ Ihres Narkosearztes, müssen, wenn sie
zu Lasten einer gesetzlichen Krankenkasse (Überweisung oder Chipkarte) erbracht werden sollen,
darauf überprüft werden, ob sie medizinisch notwendig sind.

Darüber hinaus dürfen sie auch nicht unwirtschaftlich sein, bzw. das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.


Leistungspflicht der Krankenkassen eingeschränkt


Dies ist an sich nichts Neues, allerdings wurden mit Wirkung zum 01. Januar 2007 neue
Bestimmungen erlassen, die für Anästhesieleistungen bei zahnärztlichen Eingriffen und teilweise auch
bei Eingriffen in der Mund-Kiefer und Gesichtschirurgie weitere Einschränkungen mit sich bringen.
Ähnliches gilt für Magen- und Dickdarmspiegelungen.


Wunschleistungen in der Anästhesie


In den Fällen, in denen festgestellt wird, dass die Anästhesie-Leistungen nicht in die Leistungspflicht
Ihrer Krankenkasse fallen, ist es dennoch möglich, z. B. eine Narkose oder Analgosedierung zu
bekommen, nur müssen Sie dann die Kosten hierfür selber tragen.

Die Bestimmungen gelten für alle Vertrags(zahn)ärzte und alle Patientinnen und Patienten der Gesetzlichen Krankenkassen gleichermaßen.

Einem Arzt oder Zahnarzt, der sich nicht daran hält, droht eine Strafzahlung (Regress).


Vereinbarung mit dem Anästhesisten


Wenn Sie sich entschlossen haben, den Eingriff auf eigenen Wunsch unter Mitwirkung eines
Anästhesisten durchführen zu lassen, wird Ihr Anästhesist mit Ihnen eine schriftliche Vereinbarung treffen.

Der Anästhesist ist an bestimmte Vorgaben gebunden, die im Grundsatz für alle Ärzte gleich sind,

insbesondere ist die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) zu beachten.

Im Rahmen des Vorgespräches mit Ihrem Anästhesisten wird dieser Ihnen nicht nur die notwendigen medizinischen Informationen und eine Aufklärung über das Anästhesieverfahren zukommen lassen, sondern kann
Sie auch über die individuell auf Sie zukommenden Kosten und die Zahlungsmodalitäten beraten“.


Gebührenordnung für Ärzte


Die Rechnungstellung erfolgt anhand der GOÄ-Gebührenpositionen, die in Ihrem Fall anzuwenden sind.
Zusätzlich müssen die Kosten für verbrauchte Medikamente und Verbrauchsmaterial in Rechnung gestellt werden.

 

 

Für weitere Informationen oder Klärung strittiger Fragen steht Ihnen das zuständige Referat des
Berufsverbandes zur Verfügung. Tel.: 0241- 4 01 85 33

 

Berufsverband Deutscher Anästhesisten
Trierer Straße 766
52078 Aachen

Tel. 02 41-4 01 85 33

Fax 0241-4 01 85 34

E-Mail: bda-mertens@t-online.de
www.bda.de

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